ab dem 26.04.2021
Auszüge aus dem
Tagesbrief 139/21 vom 22.04.2021 zum Corona-Virus
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Ihnen tagesaktuelle Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus übermitteln:
3. Auswirkungen der Änderung des IfSG auf Kita und Schule
Die Änderungen des IfSG haben insbesondere auch erhebliche Auswirkungen auf die Kindertageseinrichtungen (Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 IfSG) Schulen in Sachsen. Nachdem die Änderungen des IfSG am Freitag, dem 23. April 2021 in Kraft treten werden, gelten die Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 6 Satz 2 IfSG ab dem ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Tag und damit faktisch erst ab Montag, dem 26. April 2021.
Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Änderungen im Bereich von Kita und Schulen wird durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) in Abstimmung mit dem SMK eine Allgemeinverfügung erarbeitet, die am morgigen Freitag veröffentlicht werden soll.
Die inhaltlichen Auswirkungen der neuen bundesgesetzlichen Regelungen auf die Schulen werden jedoch bereits in den als Anlagen 2 (Grundschulen), 3 (Förderschulen), 4 (weiterführende Schulen), Anlage 5 (ergänzende Hinweise zum Schulbetrieb) beigefügten Schulleiterbriefen dargestellt. Zur Umsetzung im Bereich der Kindertageseinrichtungen wurden die als Anlage 6 beigefügten Hinweise erarbeitet. Danach gilt Folgendes:
- Landkreise und Kreisfreie Städte mit Inzidenz über 165
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die an allen drei Tagen vor Inkrafttreten des Gesetzes (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag dieser Woche) dieser Woche die Inzidenz von 165 überschritten haben, werden damit faktisch ab Montag
– Kindertageseinrichtungen geschlossen;
– Schulen geschlossen;
– Abschlussklassen (einschließlich der Klassenstufe 11 am Gymnasium und der Klassenstufe 4) im Wechselunterricht unterrichtet;
– eine Notbetreuung im bisherigen Umfang eingerichtet
- in der Kindertagespflege
- in Krippen und Kindergarten
- in Horten während der üblichen Hortbetreuungszeiten
- in Grundschulen während der üblichen Unterrichtszeiten
- Landkreise und Kreisfreie Städte mit Inzidenz über 100
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die an allen drei Tagen vor Inkrafttreten des Gesetzes (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag dieser Woche) dieser Woche die Inzidenz von 100 überschritten hatten (aber nicht die 165 erreicht haben), sind ab Montag
- Kindertagespflegestellen im Regelbetrieb geöffnet
- – Kindertageseinrichtungen (einschließlich der Horte) weiter-hin im
- eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
- – weiterführende Schulen weiterhin im Wechselmodell tätig
Für die Notbetreuung soll gemäß der zu erwartenden Allgemeinverfügung auf die bisher in Sachsen geltenden Regelungen abgestellt werden. Die neuen Anlagen für die Notbetreuung werden im Vorgriff auf die Allgemeinverfügung als Anlagen 2.1 und 2.2 diesem Tages-brief beigefügt. Bereits in den Schulen und Kindertageseinrichtungen vorliegende Arbeitgeberbescheinigungen können daher nach gegenwärtigem Kenntnisstand weiterhin verwendet, sofern sich an den dort bescheinigten Angaben keine Änderungen ergeben haben.
Grundsätzlich gelten nach wie vor die Betretungsverbote gemäß § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO. Damit dürfen Schulen und Kitas weiterhin nur mit einem negativen Testergebnis betreten werden, das nicht älter als 72 Stunden ist.
Die dafür zugrunde liegende Allgemeinverfügung, auf die in den Dokumenten verwiesen wird, liegt uns nach wie vor noch nicht vor und ist zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht auf der Homepage des Landes zu finden!
Für Eltern ohne Notbetreuung wird der Elternbeitrag erstattet.
Betretungsverbote in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung mit folgenden Ausnahmen:
o Kindertagespflegestellen
o Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

